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Das Gericht in württembergischer Zeit

Mit der Einverleibung von Stadt und Fürstpropstei Ellwangen durch Württemberg begann zunächst eine Zeit schnell wechselnder Neuorganisationen von Verwaltung und Rechtsprechung. Durch das Organisationsmanifest vom 1. Januar 1803 wurde Ellwangen Hauptstadt des Staates Neuwürttemberg. Es erhielt eine Oberlandesregierung, die zugleich oberste Justizbehörde war. Untere Justizbehörde war die Landvogtei Ellwangen, und zuständig für Bagatellsachen war das Oberamt. Diese Ordnung dauerte nicht lange, da am 1. Januar 1806 Neuwürttemberg im Königreich Württemberg aufgegangen ist.

Die in der unmittelbaren Folgezeit in der Stadt etablierten Justizbehörden waren zunächst unbedeutend:

  • das Stadtgericht
  • das Oberamteygericht
  • der Kriminalrat

Das Stadtgericht war zuständig für Nachbarstreitigkeiten [Untergangssachen]. Das Oberamteygericht, in Wirklichkeit eine Abteilung des Oberamts, konnte Zivilstreitigkeiten bis zum Wert von 50 Talern entscheiden. Allerdings war bestimmt, daß der Oberamtmann in Justizangelegenheiten einen rechtsgelehrten Bürger beiziehen sollte; das war in der Regel einer der ortsansässigen Advokaten.

In Zivilsachen ging der Instanzenweg vom Oberamteygericht an das Provinzialjustizkollegium in Ulm, an das "Hochpreisliche Oberjustizkollegium" in Stuttgart und letztinstanzlich an das "Höchstpreisliche Oberappellationstribunal" in Tübingen.

In schwierigen Kriminalfällen hatte der Kriminalrat nach Abschluß der dem Oberamt zustehenden Generalinquisition die Spezialinquisition bei einem bereits bestimmten Verdächtigen zu führen und die Akten weiterzuleiten. Eine Entscheidung zu treffen stand ihm nicht zu.

Kriminalfälle gingen über das Oberjustizkollegium in Esslingen, das sie dem König mit einem Strafvorschlag vorzulegen hatte.

Unter König Wilhelm I. brachten die Edikte vom 18. November 1817 und 31. Dezember 1818 eine Neuordnung des Justizwesens. Zunächst wurde die gesamte Justiz von der Verwaltung getrennt und für jede Instanz einem einzigen Gericht zugewiesen. Als Oberamtsstadt hatte Ellwangen ein Oberamtsgericht, als Sitz der Kreisregierung für den Jagstkreis erhielt es ab 1.1.1819 einen Kreisgerichtshof. Dieser Kreisgerichtshof setzte sich zusammen aus je einem Zivil-, Ehe-, Pupillen-[Vormundschaftssachen] und Strafsenat. Er war zuständig für die nicht den Untergerichten zustehenden Fälle und Rechtsmittelgericht für deren Entscheidungen. Seine sachliche Kompetenz entsprach der des heutigen Landgerichts. Geographisch war sein Bereich etwa doppelt so groß. Der Jagstkreis umfaßte das ganze Gebiet von der bayerischen Grenze bis Schorndorf, Gaildorf und Schwäbisch Hall, Öhringen und Künzelsau und von Giengen bis Bad Mergentheim.

Als durch die Auswirkungen der Revolution von 1848 Schwurgerichte entstanden, bekam jeder Kreis deren zwei, der Jagstkreis in Schwäbisch Hall und Ellwangen.

Mit dem württembergischen Gerichtsverfassungsgesetz von 1868 kam die westliche Hälfte des Jagstkreises an den Gerichtshof Schwäbisch Hall, der östliche an Ellwangen. Zu einer Neueinteilung kam es wieder, als 1931 das Landgericht Schwäbisch Hall aufgehoben wurde.

Bis heute besitzt Ellwangen - neben dem Amtsgericht - eines der acht Mittelgerichte des alten Württemberg mit den acht Amtsgerichten Heidenheim, Schwäbisch Gmünd, Aalen, Neresheim, Ellwangen, Crailsheim, Langenburg und Bad Mergentheim.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihren Anfängen in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Seit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1843 gab es Staatsanwälte bei den Kreisgerichtshöfen. Durch das Gesetz von 1868 wurde die Staatsanwaltschaft eine selbständige Institution.

Räumlich untergebracht war der Kreisgerichtshof ursprünglich im alten Klostergebäude zwischen Stiftskirche und heutigen Jeningenheim. 1854 wurde es in das ehemalige Stiftsrathaus am Marktplatz verlegt. 1966 sind Landgericht und Staatsanwaltschaft auch in das ehemalige Kollegiumsgebäude der Jesuiten eingezogen.

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